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   BVerfG, 15.09.1980 - 1 BvR 715/80   

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BVerfG, 15.09.1980 - 1 BvR 715/80 (https://dejure.org/1980,17163)
BVerfG, Entscheidung vom 15.09.1980 - 1 BvR 715/80 (https://dejure.org/1980,17163)
BVerfG, Entscheidung vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 (https://dejure.org/1980,17163)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 404
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Ermöglicht werde im Allgemeinen, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eine der Begabung entsprechende Ausbildung zu beginnen (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.09.1980 - 1 BvR 715/80).
  • BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20

    Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des

    Hieran anknüpfend liegt der Sinn der allgemeinen Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG darin, einem geringeren Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven Rechnung zu tragen, wenn die zu erwartende Berufsdauer nach einem Abschluss der Ausbildung nur noch relativ kurz und der Einzelne vor Erreichen der Grenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG im Allgemeinen in der Lage ist, eine förderfähige Ausbildung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 - FamRZ 1981, 404).

    In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die allgemeine Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtung festgelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 - FamRZ 1981, 404).

    (a) Die im Wege der Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ermittelte Altersgrenze verfolgt zunächst ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel, nämlich auch im Interesse der Allgemeinheit die Förderung auf solche Sachverhalte zu begrenzen, bei denen ein Bildungsgang überhaupt noch auf eine berufliche Tätigkeit, also auf eine auf Dauer angelegte und auf Erwerb gerichtete Beschäftigung hinführen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 - FamRZ 1981, 404); nur so weit reicht auch der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang des grundrechtlichen Anspruchs auf Ausbildungsförderung.

  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Über die dortige Altersgrenze der Förderung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404) haben die Gerichte im vorliegenden Verfahren nicht entschieden.

    Der Gesetzgeber hat die Förderung so ausgestaltet, dass eine möglichst frühzeitige Aufnahme der Ausbildung gefördert wird (vgl. Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Januar 1979, BTDrucks 8/2467, S. 15; Bericht der Bundesregierung zur Ausbildungsfinanzierung in Familien mit mittlerem Einkommen vom 13. Juli 1987, BTDrucks 11/610, S. 16 f.; Finger, FamRZ 2006, S. 1427 f.), denn im Allgemeinen muss bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eine der Begabung entsprechende Ausbildung begonnen werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404); § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG lässt Ausnahmen bei einer Ausbildungsaufnahme in höherem Alter zu.

  • BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Dies beruht auf den Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, insbesondere zur Altersgrenze der Förderung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404) und ist keine im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage zum Sozialgesetzbuch Zweites Buch.

    Ermöglicht wird im Allgemeinen, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eine der Begabung entsprechende Ausbildung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404).

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 99/14

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Ermöglicht werde im Allgemeinen, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eine der Begabung entsprechende Ausbildung zu beginnen (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.09.1980 - 1 BvR 715/80).
  • BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvL 6/16

    Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von

    Die hier einschlägige, in § 10 Abs. 3 BAföG verankerte Altersgrenze von 30 Jahren wurde in der älteren Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, S. 404; ebenso BVerwGE 61, 87 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 5 C 64/80 -, juris, Rn. 20) und Teilen der Literatur (Schieckel, BAföG, Stand 1992, § 10 Rn. 1; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., 2014, § 10 Rn. 5) zwar für verfassungsgemäß erachtet (differenziert zu Altersgrenzen im Fall von Migrantinnen Frings, djbZ 2010, S. 4 ).
  • VG Cottbus, 05.06.2009 - 5 K 1102/08

    Ausbildungsförderung: Altersgrenze bei Vorliegen eines berufsqualifizierenden

    Sie beruht insbesondere auf sachlichen Erwägungen und ist damit nicht willkürlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, 404).

    Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, 404).

  • VG Stuttgart, 29.09.2005 - 11 K 2969/04

    Ausbildungsförderung nach dem 30. Lebensjahr nach Scheitern eines selbständigen

    Mit diesen Vorschriften soll der jugendpolitische Ansatz des Gesetzes eingeschränkt und der Gesichtspunkt der Gewährung individueller Bildungschancen unter dem Aspekt der Startchancengerechtigkeit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit gesichert werden (Rothe/Blanke a.a.O., Anm. 4 unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.09.1980 - 1 BvR 715/80 -, FamRZ 1981, 404).

    Insoweit ist die Festsetzung einer oberen Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 15.09.1980 a.a.O.), dies aber auch gerade deshalb, weil die Ausnahmeregelungen in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG die zusätzliche soziale Korrektur dieses Grundsatzes zulässt, der der Lage des Einzelfalls gerecht wird (Rothe/Blanke, a.a.O., Anm. 5).

  • BVerwG, 16.10.1980 - 5 C 64.78

    Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach Überschreitung

    Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 -).
  • BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Sollte der Beklagte mit dem Hinweis auf dieses Ziel, wie die Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1980 - 1 BvR 715/80 - (FamRZ 1981, 404) nahelegen könnte, in Wirklichkeit zum Ausdruck bringen wollen, daß bei einer Ausbildung, die erst nach dem 35. Lebensjahr begonnen wird, das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist, würde sich auch daraus nichts zugunsten der Beschwerde ergeben.
  • BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 29.79

    Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze - Lage des

  • VG Göttingen, 08.11.2007 - 2 A 112/07

    Kein Anspruch auf Studiendarlehen bei Überschreitung der Altersgrenze von 35

  • BVerwG, 26.03.1982 - 5 CB 22.81

    Versagung des rechtlichen Gehörs als Grund einer zulassungsfreien Revision bei

  • VG Ansbach, 31.07.2012 - AN 2 K 11.01748

    Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 3 BAföG; (keine) hinreichende Dauer der

  • VG Augsburg, 22.02.2011 - Au 3 K 10.190

    Ausbildungsförderung; Altersgrenze; persönliche Gründe; Aufnahme einer

  • VG Saarlouis, 16.01.2018 - 3 K 2570/16

    Ausbildungsförderung nach Vollendung des 30. Lebensjahres

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